
Antrag: Zuwendung für pflegende Angehörige. (download)
Urlaubsbetreuung für pflegende Angehörige
Damit pflegende Angehörige in den wohlverdienten Urlaub fahren können um sich und ihren Mitmenschen eine kleine aber wichtige Auszeit zu gönnen!!!
Wir kümmern uns in dieser Zeit um ihr Familienmitglied mit unserem geschulten Pflegepersonal in einer familieren Umgebung.Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Heimleitung!
Nach einer Urlaubsbetreuung oder Kurzzeitpflege kann um Zuzahlung vom Bundessozialamt angesucht werden,um die Kosten erheblich zu senken.
Zuzahlung Urlaubsbetreuung
Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger
Sie pflegen seit mindestens einem Jahr überwiegend
einen nahen Angehörigen mit einem Pflegegeld der Stufe 3-7 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder
einen nahen Angehörigen mit einer nachweislich demenziellen
Erkrankung und mit einem Pflegegeld zumindest der Stufe 1 nach dem
Bundespflegegeldgesetz
oder einen minderjährigen nahen Angehörigen mit einem
Pflegegeld zumindest der Stufe 1 nach dem Bundespflegegeldgesetz
und Sie sind wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert, diese Pflege selbst zu erbringen?
In diesem Fall bieten wir finanzielle Unterstützung an, damit Sie
sich durch eine professionelle oder private Ersatzpflege vertreten
lassen können.
Höhe der finanziellen Unterstützung
bei Pflegegeld der Stufe 1-3: EUR 1.200,-
bei Pflegegeld der Stufe 4: EUR 1.400,-
bei Pflegegeld der Stufe 5: EUR 1.600,-
bei Pflegegeld der Stufe 6: EUR 2.000,-
bei Pflegegeld der Stufe 7: EUR 2.200,-
Diese Beträge beziehen sich auf die Höchstzuwendung von 4
Wochen pro Kalenderjahr. Wird die Ersatzpflegekraft kürzer in
Anspruch genommen, verringert sich die Unterstützung.
Förderbar ist nur eine Ersatzpflege von mindestens einer Woche.
Bei demenziell erkrankten Personen und bei minderjährigen
Pflegebedürftigen ist die Förderung bereits für eine
Ersatzpflege von mindestens 4 Tagen möglich.
Nur nachgewiesene Kosten können berücksichtigt werden.
Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch
Feststellung durch Fachpersonal
Als Nachweis über das Vorliegen einer demenziellen Erkrankung
gilt die Bestätigung der Behandlung der/des Betroffenen
(Befundbericht) durch
eine neurologische oder psychiatrische Fachabteilung eines Krankenhauses
eine gerontopsychiatrische Tagesklinik bzw. Ambulanz
ein gerontopsychiatrisches Zentrum
eine/n FachärztIn für Psychiatrie und/oder Neurologie
Einkommensgrenzen
Das monatliche Netto-Gesamteinkommen des pflegenden Angehörigen darf folgende Beträge nicht übersteigen:
EUR 2.000,- bei Pflegegeldstufe 1-5
EUR 2.500,- bei Pflegegeldstufe 6-7
