Kurzzeitpflege dient zur Unterstützung und Entlastung pflegender Angehörige. Manchmal genügt schon ein freies Wochenende um auszuspannen und Kraft zu tanken.
Was ist Kurzzeitpflege?
Kurzzeitpflege ist ein vorab zeitlich limitierter Aufenthalt (ein Wochenende oder mehrere Wochen) in unserem Seniorenpflegeheim.
Wozu dient die Kurzzeitpflege?
Damit pflegende Angehörige einmal von der Pflege ausspannen können.
• ein pflegefreies Wochenende haben können,
• selbst einen Krankenhaus oder Kuraufenthalt geplant haben, oder für
• Senioren die sich nach einem Krankenhaus- oder
Rehaaufenthalt wieder erholen möchten und dann wieder
nachhause gehen
Buchung
Kurzzeitpflege muss wie ein Urlaub in einem Hotel im Voraus (Vereinbarung von Beginn und Ende des Aufenthalts) gebucht werden. Der Kurzzeitaufenthalt kann nur dann verlängert werden, wenn zufällig das Zimmer noch nicht verbucht ist.
Eine Zuzahlung durch das Bundessozialamt ist jederzeit möglich, um die Kosten der Kurzzeitpflege erheblich zu senken.
Zuwendungen (Zuzahlung) zur Unterstützung pflegender Angehöriger
Sie pflegen seit mindestens einem Jahr überwiegend
einen nahen Angehörigen mit einem Pflegegeld der Stufe 3-7 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder
einen nahen Angehörigen mit einer nachweislich demenziellen
Erkrankung und mit einem Pflegegeld zumindest der Stufe 1 nach dem
Bundespflegegeldgesetz
oder einen minderjährigen nahen Angehörigen mit einem
Pflegegeld zumindest der Stufe 1 nach dem Bundespflegegeldgesetz
und Sie sind wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen
Gründen verhindert, diese Pflege selbst zu erbringen?
In diesem Fall bieten wir finanzielle Unterstützung an, damit Sie sich durch eine professionelle oder private Ersatzpflege vertreten lassen können.
Höhe der finanziellen Unterstützung für pflegende Angehörige
( diesen Betrag erhalten Sie vom Bundessozialamt nach einer Kurzzeitpflege zurück )
bei Pflegegeld der Stufe 1-3: EUR 1.200,-
bei Pflegegeld der Stufe 4: EUR 1.400,-
bei Pflegegeld der Stufe 5: EUR 1.600,-
bei Pflegegeld der Stufe 6: EUR 2.000,-
bei Pflegegeld der Stufe 7: EUR 2.200,-
Diese Beträge beziehen sich auf die Höchstzuwendung ( Zuzahlung ) von 4 Wochen pro Kalenderjahr.
Wird die Ersatzpflegekraft kürzer in Anspruch genommen, verringert sich die Unterstützung.
Förderbar ist nur eine Ersatzpflege von mindestens einer Woche.
Bei demenziell erkrankten Personen und bei minderjährigen
Pflegebedürftigen ist die Förderung bereits für eine
Ersatzpflege von mindestens 4 Tagen möglich.
Nur nachgewiesene Kosten können berücksichtigt werden.
Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch
Feststellung durch Fachpersonal
Als Nachweis über das Vorliegen einer demenziellen Erkrankung
gilt die Bestätigung der Behandlung der/des Betroffenen
(Befundbericht) durch
eine neurologische oder psychiatrische Fachabteilung eines Krankenhauses
eine gerontopsychiatrische Tagesklinik bzw. Ambulanz
ein gerontopsychiatrisches Zentrum
eine/n FachärztIn für Psychiatrie und/oder Neurologie
Einkommensgrenzen
Das monatliche Netto-Gesamteinkommen des pflegenden Angehörigen darf folgende Beträge nicht übersteigen:
EUR 2.000,- bei Pflegegeldstufe 1-5
EUR 2.500,- bei Pflegegeldstufe 6-7
